Umwandlungssätze
Gültig ab 1. Januar 2020

Die aktuellen Pensionierungsverluste sowie die Umverteilung von den Aktiv-Versicherten an die Rentner sind bei allen Schweizer Pensionskassen ein politisches Dauerthema.
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In Ergänzung zu den einzelnen Vorsorgeplänen und zum Vorsorgereglement vom 1. Januar 2022 gelten folgende Bestimmungen:

Die Umwandlung des obligatorischen Teils der Altersguthaben (Mindestleistung nach BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten folgende Umwandlungssätze:

Geschlecht, Alter Obligatorischer Umwandlungssatz Überobligatorischer Umwandlungssatz
Männer, 65 6.800% 5.000%
Frauen, 64 6.800% 4.880%

Bei vorzeitiger Pensionierung wird der im ordentlichen Schlussalter der versicherten Person massgebende überobligatorische Umwandlungssatz um 0.01% pro Monat reduziert.

Bei aufgeschobener Pensionierung wird der im ordentlichen Schlussalter der versicherten Person massgebende überobligatorische Umwandlungssatz um 0.01% pro Monat erhöht.