Umwandlungssätze
Gültig ab 1. Januar 2020
Die aktuellen Pensionierungsverluste sowie die Umverteilung von den Aktiv-Versicherten an die Rentner sind bei allen Schweizer Pensionskassen ein politisches Dauerthema.
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In Ergänzung zu den einzelnen Vorsorgeplänen und zum Vorsorgereglement vom 1. Januar 2022 gelten folgende Bestimmungen:
Die Umwandlung des obligatorischen Teils der Altersguthaben (Mindestleistung nach BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Seit dem 1. Januar 2020 gelten folgende Umwandlungssätze:
Geschlecht, Alter | Obligatorischer Umwandlungssatz | Überobligatorischer Umwandlungssatz |
Männer, 65 | 6.800% | 5.000% |
Frauen, 64 | 6.800% | 4.880% |
Bei vorzeitiger Pensionierung wird der im ordentlichen Schlussalter der versicherten Person massgebende überobligatorische Umwandlungssatz um 0.01% pro Monat reduziert.
Bei aufgeschobener Pensionierung wird der im ordentlichen Schlussalter der versicherten Person massgebende überobligatorische Umwandlungssatz um 0.01% pro Monat erhöht.