Lebenspartnerschaft
Anspruchsberechtigung für Partner

I Aktuelles

Melden Sie Ihre Lebenspartnerschaft bei der PK Merlion unbedingt zu Lebzeiten beider Partner an! Ein vor kurzem ergangener Bundesgerichtsentscheid zu dieser Frage hat die rein testamentarische Verfügung zugunsten des überlebenden Partners als ungenügend und damit nicht hinreichend eingestuft. Eine Anmeldung der Partnerschaft ist damit unerlässlich!
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Die PK Merlion sieht als moderne Vorsorgeeinrichtung neben den Leistungen für Ehegatten auch solche für Lebenspartner vor. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der planmässigen Ehegattenrente. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Lebenspartnerrente, welche auch an gleichgeschlechtliche Partner ausgerichtet wird, sind in Ziffer 5.1.6.4 des Reglements erwähnt.

Demnach liegt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft dann vor, wenn im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person

  • beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind;
  • sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2014 eingetragen sind;
  • beide Lebenspartner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt haben oder der hinterbliebene Lebenspartner von der versicherten Person unterstützt worden ist oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten. Diese ist der PK Merlion unbedingt zu Lebzeiten einzureichen! Das entsprechende Bestätigungsformular finden Sie auf der Website der PK Merlion (www.pk-merlion.ch/formulare) unter der Rubrik „Versicherte“.

Kein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht eben, wenn der überlebende Lebenspartner bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. Gemäss einem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsurteil reicht eine im Testament erwähnte Begünstigung eines Partners nicht aus, um Hinterlassenenleistungen aus der Pensionskasse beziehen zu können. Sollten Sie weitergehende Fragen zum Thema Lebenspartnerschaft haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.