Neues Vorsorgereglement 2018
Gültig ab 1. Januar 2018

I Aktuelles

Aufgrund von diversen Gesetzesänderungen, u.a. neues Ehe- und Scheidungsrecht, hat der Stiftungsrat der PK Merlion das Vorsorgereglement per 1. Januar 2018 gesetzeskonform angepasst.
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Seit der Inkraftsetzung des aktuellen Vorsorgereglements per 1. Januar 2015 wurden einige gesetzliche Änderungen in Kraft gesetzt. Der Stiftungsrat der PK Merlion hat dies zum Anlass genommen per 1. Januar 2018 ein neues, aktualisiertes Vorsorgereglement zu verabschieden. Umfangreichere Anpassungen waren nicht notwendig, da das Schweizer Stimmvolk am vergangenen 24. September 2017 die Reform der «Altersvorsorge 2020» in einer Volksabstimmung abgelehnt hat.

Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Änderungen kurz zusammen:

In Ziffer 2.4 verpflichtet sich die Pensionskasse dazu, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten. Selbstverständlich wurde dem Thema «Datenschutz» schon in der Vergangenheit ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet. Die neue Formulierung wird von den Aufsichtsbehörden gewünscht.

Ziffer 4.4 regelt neu, dass sämtliche freiwilligen Einkäufe von Versicherten gesondert vom übrigen Altersguthaben geführt werden. Diese Bestimmung ist im Falle des Todes der versicherten Person vor Erreichen des reglementarischen Schlussalters für die Hinterlassenen vorteilhaft.

Der Stiftungsrat hat gemäss Ziffer 4.13 nun explizit das Recht, unterschiedliche Zinssätze für obligatorische und überobligatorische Altersguthaben festzulegen. Neu werden bei einem fälligen Teilbezug der Altersleistungen die obligatorischen und die überobligatorischen Altersguthaben im gleichen Verhältnis ausgerichtet. Die proportionale Bezugsgrösse beim Altersguthaben gilt auch bei einem Vorbezug für Wohneigentum (Ziffer 7.3.3).

In Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Invalidenversicherung sieht neu auch das Reglement der PK Merlion vor, dass Fälle von Arbeitsunfähigkeit nach längstens 6 Monaten der PK angezeigt werden müssen (Ziffer 5.1.5.8.2).

Per 1. Januar 2017 änderte sich auch bei einer Scheidung der Vorsorgeausgleich: Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig wie folgt aufgeteilt. Neu wird auch dann geteilt, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Die Ziffern 5.1.6.3 und vor allem 6.4 im Vorsorgereglement wurden entsprechend an die neue Gesetzgebung angepasst.

Neu beträgt der minimale Rückzahlungsbetrag von Vorbezügen für Wohneigentum CHF 10’000 anstelle von bisher CHF 20’000.

Das aktuelle Reglement 2018 finden Sie ab Januar 2018 auf der Website der PK Merlion unter www.pk-merlion.ch/reglemente/.